Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 27.03.2025 gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) durch Beschluss bestimmt, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen nicht innerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen liegen müssen.
Der gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigte Beschluss vom 28.09.2017 über den sachlichen Teilflächennutzunsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen selbst wurde bereits am 20.11.2020 gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wurde der sachlichen Teilflächennutzunsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wirksam.
Hiermit wird nunmehr gem. § 6 Abs.5 BauGB die am 27.03.2025 beschlossene Klarstellung ortsüblich bekannt gemacht.
Jedermann kann den wirksamen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Darstellung dieses sachlichen Teilflächennutzungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden Verletzungen der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Markus Weber
Der Bürgermeister Schwalbach, den 04.04.2025