Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwalbach


Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), der §§ 11, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2392) sowie des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.Dezember 2023 (Amtsbl. I S.1111), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach am 27.03.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§1

Aufgaben der Feuerwehr

  1. Die Gemeinde Schwalbach unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
  2. Aufgabe der Feuerwehr ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe), Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nimmt Aufgaben in der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung wahr und wirkt im Katastrophenschutz mit (Pflichtaufgaben).
  3. Die Feuerwehr kann drüber hinaus auch außerhalb der Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung leisten, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht (Freiwillige Leistungen). Ob und inwieweit eine freiwillige Leistung gewährt werden kann, entscheidet die Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer.

Auf Antrag können nur Dienst- und Sachleistungen gewährt werden, wenn diese einschlägigen Privatunternehmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden können. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

  1. das private Dienstleistungsgewerbe nicht in der Lage ist, die beantrage Leistung auszuführen
  2. das private Dienstleistungsgewerbe die beantrage Leistung nicht rechtzeitig ausführen kann und durch die Leistung der Feuerwehr schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers verhindert werden können
  3. die Leistung der Feuerwehr im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt und diese Leistung durch das private Dienstleistungsgewerbe nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
  4. die Leistung von Dienstleistungsgewerbe selbst gefordert wird.


 

§2

Kostenersatz und Gebühren

  1. Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 7 SBKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBKG obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen sind unentgeltlich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Gemeinde Schwalbach verlangt nach Maßgabe dieser Satzung Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr im Sinne von § 45 Abs. 2 SBKG entstandenen Kosten:
  3. von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
  4. von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
  5. von dem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  6. von dem oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,
  7. von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  8. von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  9. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstiger Nutzungsberechtigter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  10. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,
  11. von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,
  12. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),
  13. bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,
  14. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrverhütungsschau,
  15. von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.
  16. Die Kosten umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung. Ebenso umfassen sie die Kosten nach § 41 SBKG sowie die notwendigen Auslagen der Feuerwehr (z.B. Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und –gerät), welche in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht werden.
  17. Dauert der Einsatz der Feuerwehr ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung des eingesetzten Personals zu erstatten.
  18. Für freiwillige Leistungen nach § 1 Abs. 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem Gebührenverzeichnis erhoben.
  19. § 15 Absatz 3 Satz 1 SBKG findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird die Feuerwehr der Gemeinde Schwalbach in einem anderen Zuständigkeitsbereich tätig, kann die Gemeinde im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Es gelten die Regelungen gem. § 45 Abs. 5 SBKG.

 

§ 3

Schuldner

  1. Kosten- und Gebührenschuldner sind die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie diejenigen, die die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr in Anspruch nehmen oder anfordern. Die Schuldner sind zur Zahlung verpflichtet.
  2. Mehrere Kostenersatz- bzw. Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Kostenersatz- bzw. Gebührenberechnung

  1. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der in Folge des Einsatzes oder der Dienstleistung entstandenen Aufwandes. Berechnungsgrundlage bilden insbesondere
    • die Einsatzzeit, die Einsatzmittel sowie Personal,
    • die verbrauchten Betriebsmittel
    • die Kosten zur Reinigung der Geräte und Ausrüstungen bei außergewöhnlichen Verschmutzungen
    • die Kosten zur Prüfung und Wiederherstellung der benutzten Ausrüstungen
    • die Kosten der Entsorgung
    • die Kosten, die sonstigen Verwaltungsstellen innerhalb der Gemeinde entstehen,
    • die Beträge, die Dritten (Behörden, Firmen und Personal) für ihre Tätigkeit zu zahlen sind
    • entstehende Verpflegungs- und/oder Reisekosten
    • die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen
    • die Postgebühren bei Zustellungen
    • die in der Telekommunikation zu entrichtenden Gebühren und Kosten.

Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem beiliegenden Verzeichnis über den Kostenersatz, welches Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.

2. Maßgebend für den Sachaufwand sind die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrkilometer, der benutzte Fahrzeug- und Gerätetyp sowie die Benutzungsdauer. Die Kosten für Fahrzeuge und/oder Geräte, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden wie vergleichbare, bereits bewertete Fahrzeuge und Geräte berechnet.

3. Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes oder der Sach- und Dienstleistung zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

4. Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

5. Die Kosten und Gebühren werden berechnet, indem

  • die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem Kosten- und Gebührenverzeichnis vervielfältigt wird und
  • die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge und Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem Kosten- und Gebührenverzeichnis vervielfältigt wird.


6. Für die Berechnung der Gebühr für die Brandwachen und Brandsicherheitswachen (§ 2 Abs. 2 Punkte 11 und 13) wird der Zeitraum ab dem Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang einschließlich der erforderlichen Einsatzmittel zugrunde gelegt.

7. Für die Berechnung der Gebühr für eine Gefahrenverhütungsschau (§ 2 Abs. 2 Punkt 12) werden die Gebühren für die Zeit der Vor- und Nachbereitung der Gefahrenverhütungsschau und die Begehung des Objektes berechnet.

 

§ 5

Entstehung, Fälligkeit, Vorauszahlung und Härtefälle

  1. Der Kostenersatzanspruch bzw. die Gebühr entsteht mit Vornahme der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr – oder, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde. Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
  2. Die Kosten und Gebühren sind durch Gebührenbescheid bekannt zu geben. Der Gebührenbescheid soll enthalten:
    • Die Art der Dienst- oder Sachleistung,
    • Die Höhe der berechneten Kosten und Gebühren unter Nennung der einschlägigen Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses,
    • Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und Gebühren,
    • Den Empfänger und die Kasse, an die zu zahlen ist,
    • Eine Rechtsbehelfsbelehrung.
  3. Kosten und Gebühren werden mit Bekanntgabe des Kostenersatz- bzw. Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
  4. Die Ausführung einer freiwilligen Leistung (§ 1 Abs. 3), eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
  5. Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid zu übersenden. An Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.
  6. Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kosten- bzw. Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, können Kosten und Gebühren auf Antrag des zur Zahlung Verpflichten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung ganz oder teilweise abgesehen werden.
  7. Rückständige Kosten und Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 6

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Eine Kostenersatz- bzw. Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

 

§ 7

Haftung

  1. Die Haftung der Gemeinde Schwalbach für Schäden, die mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung in Zusammenhang stehen, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Eine Haftung für Schäden, die durch die Überlassung von Geräten Dritten entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit die Gemeinde Schwalbach von Dritten in Anspruch genommen wird, ist sie berechtigt, gegenüber demjenigen, dem die Geräte überlassen worden sind, in voller Höhe Rückgriff zu nehmen.
  3. Werden Geräte Dritten überlassen, haften diese für alle Schäden in voller Höhe. Wird ein Gerät zerstört und ist nicht mehr verwendbar, wird der Preis für die Neubeschaffung zuzüglich zehn Prozent Verwaltungskosten berechnet.

 

§ 8

Rechtsbehelf

  1. Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Verwaltungsakte steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen zu.
  2. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 9

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwalbach vom 27.11.2014 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Schwalbach, den 27.03.2025

Der Bürgermeister

gez.

Weber


Veröffentlicht:

Schwalbach, 31.03.2025

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

Diese Veröffentlichung ist im Internetangebot der Gemeinde unter

 https://www.schwalbach-saar.de/de/rathaus-politik/gemeindeentwicklung/bekanntmachungen/ eingestellt.

 

 

Der Bürgermeister

gez.

Weber

 


Gebührenverzeichnis

für die Erhebung von Gebühren für Einsätze, Sach- und Dienstleistungen

der Feuerwehr der Gemeinde Schwalbach

 

 

  1. Einsatz von Personal

(je Person)

 

Nr.

Pos.

Einheit

Betrag

1

Bei Brandschutz und Hilfeleistungen

 

 

 

Einsatzleiter

15 Minuten

8,00 €

 

Einsatzkraft

15 Minuten

6,00 €

 

 

 

 

2

Bei Brandwachen gem. § 45 (2) Satz 8

 

 

 

Wachhabender

15 Minuten

8,00 €

 

Wachkraft

15 Minuten

6,00 €

 

 

 

 

3

Bei Sicherheitswachen zu Veranstaltungen

 

 

 

Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen, die von kommunalen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen veranstaltet werden

Je angefangene Stunde pro eingesetzte Kraft

14,50 €

 

Brandsicherheitswachen bei allen weiteren Veranstaltungen

 

 

 

  • Wachhabender

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

  • Wachkraft

Je angefangene Stunde

24,00 €

 

 

 

 

4

Zur Wartung und Reparatur von feuerwehrtechnischem Gerät

15 Minuten

6,00 €

 

 

 

 

5

Als Gutachter im Rahmen einer Gefahrenverhütungsschau

Die Gebühren für die Durchführung einer Gefahrenverhütungsschau richtet sich nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) im Zusammenhang mit der Festsetzung der Pauschbeträge für Personal- und Sachkosten nach der KGSt-Tabelle

Kostenerstattung nach Maßgabe SaarlGebG nach § 8 GefahrenverhütungsschauVO

6

Brandschutztechnische Beratungen und Stellungnahmen (z.B. Einsatzpläne, Gebäudefunk etc.)

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

Inbetriebnahme oder Erweiterung BMA

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

Sonstige Hilfe- oder Beratungsersuchen

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

Abnahme von Veranstaltungen i.S.d. VStättVO SL und brandschutztechn. Begehungen

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

 

 

 

7

Unterweisungen

Je angefangene Stunde

32,00 €

 

 

Personalnebenkosten

  1. Soweit Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder oder Kosten für Verpflegung entstehen, werden diese dem Gebührenschuldner in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die An- und Abreise zählt als Dienstzeit.
  2. Die vom Arbeitgeber eines Feuerwehrangehörigen in Rechnung gestellten Kosten für den Arbeitsausfall werden dem Gebührenschuldner in voller Höhe in Rechnung gestellt, sofern dieser den Stundensatz nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung übersteigt.

 

 

 2. Fahrzeugkosten

 

Strecken- und Ausrückekosten

 

Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke

Ausrückekosten

Je Stunde

Ausrückekosten

Je 15 Minuten

 

 

 

 

Kommandowagen (KdoW)

1,73 €

23,15 €

5,78 €

Einsatzleitwagen (ELW 1)

6,19 €

61,43 €

15,35 €

Löschgruppenfahrzeug LF 16 / LF 20 / LF 20-TH

9,09 €

120,28 €

30,07 €

Löschgruppenfahrzeug LF 8 / LF 10

7,42 €

111,06 €

27,76 €

Rüstwagen (RW)

8,14 €

138,46 €

34,61 €

Gerätewagen Logistik (GW-L1)

4,85 €

43,53 €

10,88 €

Mannschaftstransportwagen MTW

1,63 €

18,97 €

4,74 €

 

 3. Gerätekosten

Gebühren für die auf Zeit überlassenen Geräte und Ausrüstungen

Hinweis: Beim Einsatz der Fahrzeuge werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet, wenn sie zur Beladung des Fahrzeugs gehören

 

Pos.

Zeiteinheit

Gebühr in €

Bemerkungen

Pumpen / Sauger

 

 

 

Tragkraftspritze

Stunde

28,30

Zzgl. Arbeitslohn für Nachkontrolle

Elektrotauchpumpe TP 4

Stunde

9,18

Zzgl. Arbeitslohn für Reinigung und Prüfung

Elektrotauchpumpe TP 8

Stunde

13,20

Zzgl. Arbeitslohn für Reinigung und Prüfung

Wassersauger

Stunde

27,19

Zzgl. Arbeitslohn für Reinigung u. Nachkontrolle

 

 

 

 

Atemschutz

 

 

 

Atemschutzmehrbereichs-filter

 

 

(n. Tagespreis zzgl. Kosten für Maske u. deren Reinigung)

Pressluftflasche inkl. Druckminderer

Tag

18,56

Zzgl. Arbeitslohn für Füllung u. Prüfung

Atemschutzmaske

Tag

6,24

Zzgl. Arbeitslohn für Reinigung und Prüfung

 

 

 

 

Wasserführende Armaturen

 

 

 

Druckschlauch (D, C, B)

Tag

2,88

Zzgl. Arbeitslohn für Reinigung und Prüfung

Mehrzweckstrahlrohr

Tag

3,20

 

Hohlstrahlrohr

Tag

15,60

 

Standrohr & Schlüssel

Tag

11,12

 

Verteiler

Tag

5,28

 

 

 

 

 

Löschgeräte

 

 

 

Feuerlöscher P6

Tag

15,00

 

Feuerlöscher P12

Tag

15,00

 

Kübelspritze

Tag

8,72

 

Löschdecke

Tag

10,00

 

 

 

 

 

Beleuchtungsgerät

 

 

 

Handscheinwerfer

Tag

10,80

 

2 Flutlichtstrahler + Brücke + Stativ

Tag

55,20

 

Blinkleuchte

Tag

8,48

 

Leitkegelleuchte inkl. Leitkegel

Tag

12,48

 

 

Stromerzeuger

 

 

 

Stromerzeuger 6,5 kVA

Stunde

15,39

 

Stromerzeuger 9 kVA

Stunde

23,29

 

Stromerzeuger 13 kVA

Stunde

22,60

 

 

Leitern

 

 

 

Steckleiter

Tag

9,60

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Schiebleiter

 

 

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Klappleiter

Tag

28,88

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Multifunktionsleiter

Tag

47,84

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Teleskopleiter

Tag

43.84

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

 

Sonstige Geräte

 

 

 

Wärmebildkamera

Stunde

25,35

 

Hochleistungslüfter

Stunde

11,98

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Mehrgasmessgerät

Stunde

9,41

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Rettungsboot

Stunde

45,81

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Rettungs- u. Arbeitsplattform

Stunde

39,16

Zzgl. Arbeitslohn für Prüfung

Sandsack

Stück

1,50

 

 


 4. Sach- und Dienstleistungen / Sonstige Arbeiten

 

Nr.

Pos.

Einheit

Betrag

 

 

 

 

4.1

Atemschutz

 

 

 

Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.

 

 

 

Füllen von Pressluftflaschen

  • für die Feuerwehr
  • für Dritte

Je Stück

6,25 ,-

 

Instandsetzen von im Einsatz gebrauchten

  • Atemschutzgerät
  • Atemschutzmaske

(Reinigen, Desinfizieren, Füllen, Prüfen)

Je Stück

15,59 ,-

Zzgl. Arbeitslohn n. Zeitaufwand

 

 

 

 

4.2

Wartungsarbeiten an Gerätschaften

Je Stück

Nach Zeit- und Materialaufwand

 

 

 

 

4.3

Schlauchpflege

Schläuche waschen, trocknen, prüfen

Einbinden von Schlauchkupplungen

Je Stück

B-Schlauch

C-Schlauch

 

 

9,00 ,-

 

 

 

 

4.4

Reinigung und Prüfung der persönlichen Ausrüstung

(Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt)

Je Stück

Zum Selbst-kostenpreis

 

 

 

 

4.5

Unterricht und Ausbildung

(Unterrichtsvorbereitung, Ausbildung/Schulung, Nachbereitung)

 

Nach Zeit-aufwand

 

Verbrauchsmaterial / Unterrichtsmaterial

 

Nach Materialaufwand

 

 

 5. Verbrauchsmaterial / Entsorgung

 

  1. Verbrauchsmaterial wie Wasser – soweit nicht vom Gemeindewasserwerk unmittelbar berechnet, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Stickstoff, Sauerstoff, Ölbindemittel, Filter u.ä. werden je nach Verbrauch zu den jeweiligen Tages- oder Lagerpreisen bzw. Pauschalen berechnet.
  2. Die Berechnung der Treib- und Schmierstoffkosten erfolgt nach Tagespreisen, wobei der Normverbrauch (Betriebsstunde = 70 Fahrkilometer) zugrunde gelegt wird.
  3. Die Entsorgung von aufgenommenen ÖI- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

 

 

 6. Pauschalbeträge

 

Nr.

Pos.

Betrag

Bemerkung

6a

Fehlalarm / nicht bestimmungsgemäße Auslösung einer Brandmeldeanlage

434,06 €

Evtl. zzgl. Kosten d. Nachbarkommune bei Alarmierung der DLK gem. AAO

6b

Öffnen einer Tür zzgl. Materialkosten

144,04 €

 

6c

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr

Berechnung nach Ausrückestärke und Zeitaufwand

Die Pauschalbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Streckenkosten.

 

 

 

 7. Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei gebührenpflichtiger Überlassung von Feuerwehrgerätschaften oder Material oder bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Fahrzeuge, Geräte oder Einsatzkleidung werden in Hohe der tatsächlichen Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten festgesetzt.

 

 

 

Schwalbach, den 27.03.2025

 

Der Bürgermeister

gez.

 

Weber