Bürgerbüro Schwalbach
Für folgende Anliegen steht das Bürgerbüro Schwalbach zur Verfügung:
- Allgemeine Auskünfte
- Ausgabe von gemeindlichen Publikationen, Infobroschüren, Organspendeausweisen, Anträgen zu Rundfunkgebühren u.v.m.
- Beglaubigungen
- Erwerb von Eintrittskarten zu verschiedenen Veranstaltungen
- Erwerb von EVS Müllsäcken (Gebühr: 6 €)
- Führerscheinangelegenheiten, Fahrgastbeförderungen, Fahrerkarten (bitte benötigte Unterlagen vorher telefonisch erfragen!)
- Melderegisterauskünfte (einfache Auskunft 10€, erweiterte Auskunft 13 €)
Zu folgenden Leistungen haben wir Ihnen erweiterte Auskünfte bereitgestellt:
Änderungen in Kfz-Scheinen (Zulassungen)
Eine Änderung des KFZ-Scheines hat immer bei einer Namensänderung oder der Änderung des Hauptwohnsitzes zu erfolgen. Die Änderung im Bürgerbüro ist dann möglich, wenn der Kfz-Schein auf der Zulassungsstelle des Landkreises Saarlouis ausgestellt wurde. Bei einer Adressänderung benötigen Sie den KFZ-Schein und den Personalausweis. Bei einer Namensänderung kann zusätzlich auch der Fahrzeugbrief geändert werden.
Gebühr pro KFZ: 11,40 €.
Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung des Wohnsitzes
Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht
Bei jeder An-, oder Ummeldung hat der Meldepflichtige ab dem 01.11.2015 eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen, in der der Ein- oder Auszug bestätigt wird. Zieht der Eigentümer selbst in seine Wohnung, ist diese durch eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person zu bestätigen. Ein Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 BMG gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Anmeldung des Wohnsitzes:
Unter einer Anmeldung des Wohnsitzes versteht man die Verlegung des Wohnsitzes aus einer anderen Kommune in die Gemeinde Schwalbach. Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:
- Personalausweis
- Reisepass, wenn vorhanden und der Zuzug mit Hauptwohnung erfolgt
- Nachweis zum Familienstand (Familienstammbuch und/ oder Scheidungsurteil)
- Wohnungsgeberbestätigung
Abmeldung des Wohnsitzes:
Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur noch erforderlich, wenn mehrere Wohnsitze bestehen oder der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Benötigt wird hierfür lediglich der Personalausweis. Gemäß 21.4 § 21 Absatz 4 BMGVwV kann die Nebenwohnung sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung, als auch bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden.
Ummeldung:
Eine Ummeldung muss immer dann erfolgen, wenn ein Umzug innerhalb der Gemeinde erfolgt. Hierfür werden lediglich der Personalausweis und die Wohnungsgeberbestätigung benötigt.
Für alle Meldungen gilt:
Die Meldung über eine Veränderung des Wohnsitzes muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Meldung über eine Veränderung des Wohnsitzes innerhalb Deutschlands kann durch eine Dritte Person erfolgen. In einem solchen Fall muss die dritte Person sich durch ihren Personalausweis identifizieren. Des Weiteren wird zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis dessen, der umgezogen ist, benötigt.
Auskunftssperren
Befreiung von der Ausweispflicht
Fischereischeine
Jugendfischereischein:
Ein Jugendfischereischein kann für alle minderjährigen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgestellt werden. Der Minderjährige wird dadurch berechtigt, in der Anwesenheit eines volljährigen Fischereischeininhabers zu fischen. Benötigt wird für die Ausstellung ein biometrisches Passbild.
Gebühr: 5,10 €
Fischereischein:
Ein Fischereischein kann für ein Jahr oder für fünf Jahre ausgestellt werden. Bei der erstmaligen Beantragung werden benötigt:
- der Personalausweis
- die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Fischereiprüfung
- ein biometrisches Passbild (Fotomustertafel BMI)
Bei Verlängerungen genügt die Vorlage des Fischereischeins und des Personalausweises.
Gebühren:
Jahres-Fischereischein: 13,00 €
Fünfjahres-Fischereischein: 56,00 €
Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine: 2,60 €
Führungszeugnisse
Gebühr: 13,00 €
Einfaches Führungszeugnis:
Ein einfaches Führungszeugnis kann nur persönlich gegen die Vorlage des Personalausweises beantragt werden. Wenn das Führungszeugnis an eine Behörde versandt werden soll, wird die vollständige Adresse dieser benötigt.
Erweitertes Führungszeugnis:
Die Voraussetzung für ein erweitertes Führungszeugnis ist die Vorlage eines schriftlichen Schreibens des Arbeitgebers bzw. des Einrichtungsträgers. Aus diesem Schreiben muss eine Begründung hervorgehen, die den Nachweis der Notwendigkeit rechtfertigt.
Eltern können als gesetzliche Vertreter, wenn sie sich als solche ausgewiesen haben, ein Führungszeugnis für ihre minderjährigen Kinder beantragen. Die Beantragung eines Führungszeugnisses mit Vollmacht für einen Dritten ist hingegen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Hingegen möglich ist die direkte Beantragung beim Bundesamt für Justiz unter folgendem Link:
Gewerbezentralregisterauskünfte
Für die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister muss nur der Personalausweis vorgelegt werden. Wenn die Gewerbezentralregisterauskunft an eine Behörde versandt werden soll, wird die vollständige Adresse dieser benötigt. Eltern können als gesetzliche Vertreter die Gewerbezentralregisterauskunft für ihre minderjährigen Kinder beantragen. Die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann aus rechtlichen Gründen nicht mit Vollmacht für einen Dritten erfolgen.
Lebensbescheinigung
Hierfür benötigen Sie ausschließlich Ihren Personalausweis. Je nach Vordruck der auszufüllenden Lebensbescheinigung ist das persönliche Erscheinen Pflicht. Eine internationale Lebensbescheinigung ist kostenlos. Ansonsten beträgt die Gebühr: 7,00 €
Meldebescheinigungen
Hierfür benötigen Sie ausschließlich Ihren Personalausweis.
Gebühr: 7,00 €
Personalausweise/ Vorläufige Personalausweise
Beantragung:
Für die Beantragung eines Personalausweises benötigen Sie lediglich ein Dokument, mit dem Sie sich ausweisen können, sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild.
Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss neben dem Minderjährigen mindestens ein gesetzlicher Vertreter, der sich ausweisen muss, anwesend sein. Die Unterschrift des zweiten gesetzlichen Vertreters kann durch eine Zustimmungserklärung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises ersetzt werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss alternativ die Bescheinigung darüber vorgelegt werden.
unter 24: Gebühr: 22,80 € Gültigkeit: 6 Jahre
über 24: Gebühr: 37,00 € Gültigkeit: 10 Jahre
Wird ein Personalausweis dringend benötigt, kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Hierfür wird ein aktuelles biometrisches Passbild und der aktuelle Personalausweis, unabhängig von der Gültigkeit benötigt. Die Ausstellung erfolgt direkt und es wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
Für unter 16 Jährige gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Ausstellung eines normalen Personalausweises. Die Beantragung eines Personalausweises mit Vollmacht ist nicht möglich, auch nicht für die eigenen Kinder.
Abholung des Personalausweises:
Aus dem "Blickpunkt Schwalbach" (öffentliches Mitteilungsblatt) kann entnommen werden, bis zu welchem Quittungsdatum die Personalausweise zur Abholung bereit stehen. Für die Abholung benötigen Sie ausschließlich den aktuellen bzw. letzten Personalausweis. Die Abholung kann mit Vollmacht durch einen Dritten erfolgen.
Reisepässe
Für die Beantwortung der Frage, wann ein Reisepass erforderlich ist, gilt der Grundsatz: “innerhalb der Europäischen Union (EU) genügt der Personalausweis, für Reisen außerhalb besteht Reisepasspflicht“. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes oder bei der entsprechenden Auslandsvertretung.
Beantragung:
Für die Beantragung eines Reisepasses benötigen Sie lediglich ein Dokument, mit dem Sie sich ausweisen können, sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter, der sich ebenfalls ausweisen muss, mit anwesend sein. Die Unterschrift des zweiten gesetzlichen Vertreters kann durch eine Zustimmungserklärung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises von diesem ersetzt werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht muss eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden.
unter 24: Gebühr: 37,50 € Gültigkeit: 6 Jahre
über 24: Gebühr: 70,00 € Gültigkeit: 10 Jahre
Wird dringend ein Reisepass benötigt, kann dieser per Express innerhalb von drei bis fünf Werktagen bestellt werden.
Der Express-Zuschlag beträgt 32,00 €.
Die Beantragung eines Reisepasses mit Vollmacht ist nicht möglich, auch nicht für Kinder.
Abholung des Reisepasses:
Aus dem „Blickpunkt“ der Gemeinde Schwalbach kann entnommen werden, bis zu welchem Quittungsdatum die Reisepässe zur Abholung bereit stehen. Für die Abholung benötigen Sie, wenn vorhanden, ihren alten Reisepass, ansonsten ihren Personalausweis.
Selbstauskunft zur Steueridentifikationsnummer (Steuer ID)
Ihre Steueridentifikationsnummer kann Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht telefonisch durchgegeben werden. Sie können die Zusendung der Steueridentifikationsnummer aber telefonisch beantragen. Sie wird Ihnen dann umgehend zugesandt.
Alternativ können Sie auch vorbei kommen, sie wird Ihnen dann direkt ausgedruckt. Dazu müssen Sie sich vor Ort ausweisen.
Übermittlungssperren
Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendschutzuntersuchung)
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird benötigt, damit bei einer gesundheitlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Kostenübernahme durch das Land erfolgen kann.
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines kann gegen die Vorlage des Personalausweises sowohl an die Jugendlichen selbst als auch an ein Elternteil erfolgen.
Wichtige Zuständigkeiten Dritter
Sozialversicherungsnummer: Deutsche Rentenversicherung Saarland
Soll ein Anliegen stellvertretend für jemanden erledigt werden, ist grundlegend eine Vollmacht erforderlich. Besonderheiten und Ausnahmen können Sie durch einen Klick auf das benötigte Dokument in Erfahrung bringen. Dort finden Sie auch Vorlagen für die jeweils notwendige Vollmacht und eventuelle Anträge, die bereits vorab ausgefüllt werden können. Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen während der Öffnungszeiten auch gerne telefonisch unter 06834/571 281 oder per E-mail unter buergerbuero@schwalbach-saar.de zur Verfügung.